Gehaltswaage

Home-Office-Pauschale (Tagespauschale)

So machen Arbeitnehmer die Tagespauschale für das Home-Office in der Steuererklärung geltend, auch ohne separates Arbeitszimmer.

Home-Office-Pauschale (Tagespauschale): So sichern Sie sich Ihren Steuervorteil

Die Arbeitswelt in Deutschland hat sich in den letzten Jahren rasant und nachhaltig gewandelt. Das Arbeiten von zu Hause aus ist für viele Beschäftigte längst nicht mehr nur eine seltene Ausnahme, sondern ein fester, unverzichtbarer Bestandteil des beruflichen Alltags geworden. Doch wer am heimischen Küchen- oder Wohnzimmertisch arbeitet, verbraucht auch mehr privaten Strom, nutzt eigenes Wasser und hat im Winter höhere Heizkosten. Um diese zusätzlichen finanziellen Belastungen für Arbeitnehmer abzufedern, hat der Gesetzgeber die sogenannte Home-Office-Pauschale eingeführt, die im offiziellen Steuerdeutsch mittlerweile oft als "Tagespauschale" bezeichnet wird.

Für Arbeitnehmer und Angestellte stellt sich nun bei der alljährlichen Steuererklärung oft die Frage: Wie genau kann ich diese Pauschale richtig ansetzen? Was muss beachtet werden? Und vor allem: Lohnt sich der steuerliche Aufwand überhaupt für mich? In diesem ausführlichen Beitrag erklären wir Ihnen detailliert, welche Voraussetzungen Sie für die Pauschale erfüllen müssen, wie hoch die finanzielle Entlastung maximal ausfallen kann und warum Sie für diese Regelung kein streng abgegrenztes Arbeitszimmer mehr in Ihrer Wohnung benötigen.

Der große Vorteil: Kein häusliches Arbeitszimmer mehr erforderlich

Einer der wichtigsten und verbraucherfreundlichsten Aspekte der Tagespauschale ist ihre unkomplizierte Anwendbarkeit in der Praxis. Früher war es für Angestellte äußerst schwierig und streng reglementiert, die Kosten für das Arbeiten in den eigenen vier Wänden steuerlich geltend zu machen. Das Finanzamt verlangte in der Regel strikt ein klassisches "häusliches Arbeitszimmer". Das bedeutete konkret: Ein geschlossener Raum, der fast ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wurde und der durch eine Tür vom privaten Rest der Wohnung abgetrennt war. Wer am Esstisch, im Schlafzimmer oder in einer kleinen Nische im Flur arbeitete, ging steuerlich meist komplett leer aus.

Mit der Einführung und Entfristung der Home-Office-Pauschale hat sich diese strenge Sichtweise grundlegend geändert. Um von der Tagespauschale zu profitieren, müssen Sie kein separates Arbeitszimmer mehr nachweisen. Es spielt aus steuerlicher Sicht absolut keine Rolle mehr, ob Sie Ihre dienstlichen E-Mails auf dem heimischen Sofa beantworten, an einem kleinen Schreibtisch im Schlafzimmer an Videokonferenzen teilnehmen oder den Küchentisch zu Ihrem temporären Büro umfunktioniert haben. Die Tagespauschale wurde vom Gesetzgeber exakt für diese flexiblen, modernen und oftmals provisorischen Arbeitsformen geschaffen.

Wichtig ist die Kehrseite dieser Regelung, und sie steht direkt im Gesetz: Wer ein echtes häusliches Arbeitszimmer hat und dafür die Jahrespauschale nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG ansetzt, darf für dieselbe Tätigkeit nicht zusätzlich die Tagespauschale abziehen. Sie entscheiden sich also für einen der beiden Wege, nicht für beide. Für die meisten Beschäftigten ohne abgetrennten Raum ist die Tagespauschale der einschlägige.

Wie viel Geld können Sie über die Pauschale absetzen?

Die Regelungen zur Höhe und zur Berechnung der Tagespauschale sind klar, transparent und einfach strukturiert: Sie können als Arbeitnehmer einen festen Tagessatz für jeden Kalendertag steuerlich geltend machen, an dem Sie überwiegend von zu Hause aus arbeiten. Das Wort "überwiegend" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Sie an diesem betreffenden Tag nicht zusätzlich in Ihrer sogenannten ersten Tätigkeitsstätte (also im regulären Büro Ihres Arbeitgebers) gearbeitet haben dürfen. Wenn Sie beispielsweise am Vormittag für ein Meeting im Firmenbüro sind und am Nachmittag im Home-Office arbeiten, können Sie für diesen Tag die Home-Office-Pauschale in der Regel nicht beanspruchen. Stattdessen wird in solchen Fällen die reguläre Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) für den Weg zur Arbeit angesetzt. Eine Kombination aus beidem am selben Tag ist nicht möglich.

Der maximale Betrag, den Sie über die Tagespauschale pro Kalenderjahr absetzen können, ist jedoch gesetzlich gedeckelt. Rechnet man den Tagessatz auf den gesetzlichen Jahres-Höchstbetrag um, ergibt sich, dass Sie für maximal 210 anerkannte Arbeitstage im Jahr die Pauschale in Anspruch nehmen können — der Höchstbetrag geteilt durch die Tagespauschale, beides aus § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6c EStG. Wer öfter im Home-Office arbeitet, profitiert ab dem darauffolgenden Tag nicht weiter von der Pauschale. Für die meisten Vollzeitbeschäftigten, die dauerhaft von zu Hause arbeiten, reicht dieser Deckel in der Praxis dennoch aus: ein normales Arbeitsjahr bei einer 5-Tage-Woche liegt nach Abzug von Wochenenden, gesetzlichen Feiertagen, Urlaub und potenziellen Krankheitstagen nicht weit darüber. Dieser Beitrag beziffert diese Zahl der Arbeitstage nicht — sie hängt vom Bundesland und vom Einzelfall ab und steht in keiner der hier zitierten Quellen.

Wann bringt die Tagespauschale einen tatsächlichen Steuervorteil?

Ein entscheidender Punkt, der bei der Steuererklärung oft missverstanden wird, betrifft die steuerliche Einordnung der Tagespauschale. Die Home-Office-Pauschale wird in der Einkommensteuererklärung zu den regulären Werbungskosten gezählt. Das bedeutet im Kern: Sie wird auf Ihre gesamten anderen beruflichen Ausgaben an der Arbeitsstelle und darüber hinaus angerechnet und nicht einfach als zusätzliches Geldgeschenk vom Finanzamt ausgezahlt.

Jedem Arbeitnehmer in Deutschland steht unabhängig von den tatsächlichen Ausgaben ohnehin der sogenannte Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu. Dieser beläuft sich momentan auf 1.230 Euro pro Jahr. Das Finanzamt zieht diese 1.230 Euro bei der Steuerberechnung vollautomatisch von Ihrem steuerpflichtigen Einkommen ab, ohne dass Sie dafür auch nur einen einzigen Beleg einreichen oder eine einzige Ausgabe nachweisen müssen.

Damit die Home-Office-Pauschale also eine zusätzliche und spürbare Steuersenkung bewirkt, müssen Ihre gesamten gesammelten Werbungskosten im Jahr den Betrag von 1.230 Euro übersteigen. Ein kurzes Rechenbeispiel: Wenn Sie ausschließlich die maximale Home-Office-Pauschale geltend machen und im gesamten Jahr sonst keine weiteren beruflichen Ausgaben haben, liegen Sie nur knapp über dem gesetzlichen Pauschbetrag. Ihre tatsächliche Steuerersparnis fällt dann (je nach Ihrem persönlichen Steuersatz) sehr gering aus, oftmals sind dies nur einige wenige Euro.

Die Pauschale entfaltet ihre volle finanzielle Wirkung erst dann, wenn Sie noch andere Werbungskosten sammeln können. Dazu können unter anderem zählen:

  • Fahrtkosten für die restlichen Tage im Jahr, an denen Sie ins Büro gefahren sind
  • Beiträge für Berufsverbände oder Gewerkschaften
  • Kosten für berufsbezogene Fachliteratur, Seminare oder berufliche Fortbildungen
  • Bewerbungskosten (z. B. für professionelle Bewerbungsfotos oder Porto)
  • Kontoführungsgebühren (diese werden vom Finanzamt in der Regel in pauschaler Höhe anerkannt)

Sobald all diese Ausgaben zusammen mit der addierten Tagespauschale den Betrag von 1.230 Euro übersteigen, wirkt sich jeder weitere Euro direkt steuermindernd aus und erhöht Ihre potenzielle Steuererstattung am Ende des Jahres.

Arbeitsmittel: Der neue Laptop oder Bürostuhl ist extra absetzbar

Ein weiterer großer Vorteil der aktuell geltenden Rechtslage betrifft die Anschaffung von beruflichen Arbeitsmitteln. Häufig herrscht bei Steuerzahlern die irrtümliche Annahme, dass mit der Tagespauschale sämtliche Kosten für das heimische Büro komplett abgegolten sind. Das ist jedoch definitiv nicht der Fall.

Die Tagespauschale deckt lediglich die allgemeinen Nebenkosten ab, die durch die intensivere Nutzung der Wohnung entstehen, also etwa die gestiegenen Rechnungen für Heizung, Strom, Wasser oder Müllgebühren. Kosten für berufliche Arbeitsmittel können Sie jedoch zusätzlich und vollkommen unabhängig von der Tagespauschale als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung absetzen.

Wenn Sie sich beispielsweise für die ergonomische Arbeit im Home-Office einen neuen Laptop, einen rückenschonenden Bürostuhl, einen zweiten großen Monitor, eine spezielle Tastatur oder sogar einen höhenverstellbaren Schreibtisch gekauft haben, können Sie diese Kosten separat geltend machen. Die Grundvoraussetzung hierfür ist, dass die Anschaffungen zumindest teilweise, im Idealfall jedoch fast ausschließlich, beruflich genutzt werden.

Liegt der Kaufpreis eines solchen Arbeitsmittels unter der gesetzlichen Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), können Sie die Kosten sogar sofort in voller Höhe im Jahr der Anschaffung absetzen. Bei deutlich teureren Gegenständen, wie beispielsweise einem sehr hochwertigen Arbeitscomputer, müssen die Kosten in der Regel über die voraussichtliche Nutzungsdauer (oft drei Jahre bei Computern) monatsgenau abgeschrieben werden.

Auch die monatlichen Kosten für Ihren privaten Internet- und Telefonanschluss können Sie anteilig als Werbungskosten geltend machen, sofern Sie diese maßgeblich für Ihre berufliche Tätigkeit nutzen. Das Finanzamt akzeptiert hier in vielen Fällen ohne weiteren Nachweis einen pauschalen Anteil der monatlichen Rechnung bis zu einer gesetzlich anerkannten Obergrenze.

Wie dokumentieren Sie die Home-Office-Tage richtig?

Das Finanzamt fordert für die Beantragung der Tagespauschale in der Regel keine aufwendigen Einzelnachweise, Nachweiszettel oder zwingende Bescheinigungen des Arbeitgebers bei der bloßen Abgabe der Steuererklärung. Dennoch sollten Sie stets auf eventuelle Nachfragen oder Stichproben der Behörde vorbereitet sein. Es obliegt grundsätzlich Ihnen als Steuerpflichtiger, bei Bedarf glaubhaft zu machen, an welchen Tagen Sie tatsächlich von zu Hause gearbeitet haben.

Es ist daher dringend zu empfehlen, eine einfache, aber kontinuierliche Dokumentation zu führen. Ein kleines handschriftliches Kalendarium, eine digitale Excel-Tabelle oder entsprechende Notizen in Ihrem elektronischen Dienstplan reichen dafür oft schon aus. Tragen Sie dort gewissenhaft ein, an welchen Tagen Sie im Home-Office tätig waren, an welchen Tagen Sie im Büro des Arbeitgebers gearbeitet haben und wann Sie Urlaub hatten oder krank waren. Auch eine formlose Bescheinigung Ihres Arbeitgebers, die pauschal bestätigt, dass Ihnen das Arbeiten im Home-Office an bestimmten Tagen der Woche gestattet oder ausdrücklich angeordnet war, kann im Zweifelsfall sehr hilfreich sein, um den Sachbearbeiter beim Finanzamt von Ihren Angaben zu überzeugen.

Zusammenfassend ist die Tagespauschale eine verhältnismäßig bürokratiearme und äußerst sinnvolle Möglichkeit, die unweigerlichen häuslichen Belastungen durch das Remote-Arbeiten steuerlich abzufedern. Wer die Regelungen rund um die 210-Tage-Grenze kennt und seine Ausgaben geschickt mit anderen Werbungskosten sowie Arbeitsmitteln kombiniert, kann am Ende des Jahres oft mit einer spürbaren Steuererstattung rechnen.