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Gesetzliche Rente in Deutschland
Wann Sie in Rente gehen können, welche Wartezeit die einzelnen Rentenarten verlangen und wie aus Entgeltpunkten ein Monatsbetrag wird — nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in der geltenden Fassung.
Vier Altersrenten, nicht eine
Das SGB VI kennt vier eigenständige Altersrenten. Der Regelfall ist die Regelaltersrente nach § 35, die mit 67 Jahren beginnt. Daneben stehen drei weitere: die Altersrente für langjährig Versicherte (§ 36), die für besonders langjährig Versicherte (§ 38) und die für schwerbehinderte Menschen (§ 37). Jede hat ihre eigene Altersgrenze und ihre eigene Wartezeit — und nur bei zweien von ihnen fällt überhaupt ein Abschlag an.
Die allgemeine Wartezeit
Das Alter allein genügt nie. § 50 Abs. 1 verlangt für die Regelaltersrente die allgemeine Wartezeit von 60 Monate Wartezeit — also 5 Jahre. Sie ist die kürzeste der vier Wartezeiten des § 50, und auf sie werden nach § 51 Abs. 1 nur Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet. Die längeren Wartezeiten von 35 Jahre und 45 Jahre gehören zu den einzelnen Rentenarten, nicht hierher.
Wohin es von hier weitergeht
- Renteneintrittsalter — die Regelaltersgrenze und die Anhebungstabelle des § 235 Abs. 2.
- Früher in Rente — die drei Rentenarten vor der Regelaltersgrenze und ihr Preis.
- Entgeltpunkte — wie ein Arbeitsjahr zu einer Verhältniszahl wird.
- Rentenhöhe berechnen — die Rentenformel des § 64, gerechnet mit Ihren eigenen Entgeltpunkten.
Was diese Seiten nicht tun
Sie prüfen nicht, ob Sie eine Wartezeit erfüllen — dazu müsste man Ihr Versicherungskonto kennen. Sie behandeln weder die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit noch die Hinterbliebenenrenten. Und sie behandeln nicht die Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII: das ist eine eigene, bedürftigkeitsgeprüfte Leistung mit anderen Voraussetzungen — keine Untergrenze unter der Rente. Eine Mindestrente garantiert das SGB VI nicht.