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Renteneintrittsalter
Die Regelaltersgrenze liegt bei 67 Jahren. Für alle vor 1964 Geborenen gilt sie noch nicht voll: § 235 Abs. 2 SGB VI hebt sie jahrgangsweise an, und die Tabelle steht im Gesetz selbst — nicht in einer Faustregel.
Die Regelaltersgrenze
§ 35 Satz 2 sagt es in einem Satz: Die Regelaltersgrenze wird mit 67 Jahren erreicht. Für alle ab 1964 Geborenen gilt genau das, ohne Übergang. Für alle davor Geborenen gilt sie noch nicht voll — § 235 Abs. 2 hebt sie jahrgangsweise an, und die Tabelle dafür steht im Gesetz selbst.
| Geboren | Altersgrenze |
|---|---|
| vor dem 1. Januar 1947(Zeile vor der Tabelle) | 65 Jahre |
| 1947 | 65 Jahre und 1 Monat |
| 1948 | 65 Jahre und 2 Monate |
| 1949 | 65 Jahre und 3 Monate |
| 1950 | 65 Jahre und 4 Monate |
| 1951 | 65 Jahre und 5 Monate |
| 1952 | 65 Jahre und 6 Monate |
| 1953 | 65 Jahre und 7 Monate |
| 1954 | 65 Jahre und 8 Monate |
| 1955 | 65 Jahre und 9 Monate |
| 1956 | 65 Jahre und 10 Monate |
| 1957 | 65 Jahre und 11 Monate |
| 1958 | 66 Jahre |
| 1959 | 66 Jahre und 2 Monate |
| 1960 | 66 Jahre und 4 Monate |
| 1961 | 66 Jahre und 6 Monate |
| 1962 | 66 Jahre und 8 Monate |
| 1963 | 66 Jahre und 10 Monate |
| ab dem 1. Januar 1964(feste Altersgrenze des Gesetzes) | 67 Jahre |
Die erste Zeile steht nicht in der Tabelle, sondern in § 235 Abs. 2 Satz 1: wer vor dem 1. Januar 1947 geboren ist, erreicht die Regelaltersgrenze mit 65. Die letzte Zeile steht ebenfalls nicht in der Tabelle — ab dem Jahrgang 1964 endet sie einfach, und es gilt die feste Grenze des § 35 Satz 2. Beachten Sie den Sprung ab 1959: bis dahin steigt die Grenze um einen Monat je Jahrgang, danach um zwei.
Der Sprung beim Jahrgang 1959
Die Anhebung verläuft nicht gleichmäßig. Bis zum Jahrgang 1958 steigt die Altersgrenze um einen Monat je Geburtsjahrgang, ab 1959 um zwei. Wer in dieser zweiten Hälfte der Tabelle geboren ist, verliert also doppelt so viel Zeit je Jahrgang wie jemand aus der ersten — der Unterschied zum Nachbarjahrgang ist kein Rundungsfehler.
Die Tabelle endet mit dem Jahrgang 1963. Sie wird nicht fortgeschrieben: ab 1964 greift wieder die allgemeine Regel des § 35 Satz 2. Eine Zeile für 1964 gibt es nicht, und wir erfinden auch keine.
Vertrauensschutz: zwei Gruppen bleiben außen vor
§ 235 Abs. 2 Satz 3 nimmt zwei Personenkreise von der Anhebung vollständig aus. Wer vor dem 1. Januar 1955 geboren ist und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit vereinbart hat, behält die alte Altersgrenze. Dasselbe gilt für entlassene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bergbaus, die Anpassungsgeld bezogen haben. Diese Ausnahme lässt sich nicht als Tabellenzeile darstellen — sie hängt an einer Vereinbarung, nicht an einem Geburtsdatum — und steht deshalb hier im Text.
Die Wartezeit gehört dazu
Die Altersgrenze ist nur die eine Hälfte des Anspruchs. § 50 Abs. 1 verlangt zusätzlich 60 Monate Wartezeit (5 Jahre), und § 51 Abs. 1 rechnet darauf nur Kalendermonate mit Beitragszeiten an. Wer früher gehen möchte, findet die Bedingungen unter Früher in Rente.