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Lohnsteuer
Die Lohnsteuer folgt dem progressiven Einkommensteuertarif nach § 32a EStG: ein steuerfreier Grundfreibetrag, zwei Progressionszonen und zwei lineare Spitzenzonen. Die hier gezeigten Eckwerte sind die für 2026 geltenden Tarifwerte.

Der Einkommensteuertarif nach § 32a EStG
Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuer mit eigenen Sätzen, sondern die Einkommensteuer, die Ihr Arbeitgeber jeden Monat im Voraus einbehält und an das Finanzamt abführt. Ihre Höhe folgt dem Einkommensteuertarif des § 32a Einkommensteuergesetz (EStG) – und dieser Tarif ist der entscheidende Unterschied zu vielen anderen Ländern: Er ist kein Stufentarif mit festen Steuerklassen-Prozentsätzen, sondern eine durchgehende mathematische Formel.
Bis zum Grundfreibetrag von 12.348 € im Jahr bleibt das zu versteuernde Einkommen (zvE) steuerfrei – dieser Betrag deckt das Existenzminimum. Erst der Teil des Einkommens darüber wird besteuert, und zwar mit einem Steuersatz, der nicht sprunghaft, sondern kontinuierlich ansteigt. Genau deshalb spricht man vom «progressiven» Tarif: Jeder zusätzlich verdiente Euro wird etwas höher besteuert als der vorige, ohne dass es harte Stufenkanten gibt.
Der Tarif zerfällt in fünf Zonen. Die erste ist die Nullzone (der Grundfreibetrag). Es folgen zwei Progressionszonen, in denen der Grenzsteuersatz – der Satz auf den jeweils nächsten Euro – von einem niedrigen Eingangssatz gleichmäßig bis auf 42 % ansteigt. Daran schließen zwei lineare Zonen an, in denen der Grenzsteuersatz konstant bleibt: die Proportionalzone mit 42 % und die sogenannte Reichensteuerzone mit 45 %.
Ein Schritt liegt noch vor dem Tarif: Im laufenden Lohnsteuerabzug mindert der Arbeitgeber den Arbeitslohn um die Vorsorgepauschale nach § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG – eine gesetzliche Näherung für die Vorsorgeaufwendungen, die dieser Rechner mitrechnet. Der Teilbetrag für die Rentenversicherung (Buchstabe a) ist dabei der Höhe nach nicht begrenzt; die übrigen Teilbeträge (Buchstaben b bis e) sind zusammen auf 1.900 € im Jahr gedeckelt.
Eine Formel, keine Steuerklassen-Tabelle
Das ist der Punkt, den die meisten Rechner verschweigen: In den beiden Progressionszonen wird die Steuer nicht aus einer Tabelle abgelesen, sondern aus einem quadratischen Polynom berechnet. Das Gesetz gibt für jede Zone eine Formel der Form «(a · y + b) · y» an, in die das zu versteuernde Einkommen (als y, der Abstand zum jeweiligen Zonenbeginn) eingesetzt wird. Das Ergebnis ist der gesamte Jahressteuerbetrag für diese Zone, der anschließend auf den nächsten vollen Euro abgerundet wird.
Weil es eine Formel und keine Bracket-Tabelle ist, gibt es innerhalb einer Zone unendlich viele «Stufen» – der Steuersatz ändert sich mit jedem Euro. Die beiden oberen Zonen sind dagegen linear: Dort ist der Grenzsteuersatz fest (42 % bzw. 45 %), und die Steuer ist eine einfache Gerade. Die vier unteren Eckwerte des Tarifs werden jedes Jahr gegen die «kalte Progression» verschoben; der Eckwert der Reichensteuerzone bleibt dagegen fest.
Solidaritätszuschlag
Auf die berechnete Lohnsteuer kommt der Solidaritätszuschlag («Soli»). Er ist keine eigene Bemessungsgrundlage, sondern ein Aufschlag auf die Lohnsteuer selbst: 5,5 % der Lohnsteuer. Entscheidend ist aber die Freigrenze – und die sorgt dafür, dass die allermeisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer heute gar keinen Soli mehr zahlen.
Solange die (fiktive) Jahres-Lohnsteuer die Freigrenze von 20.350 € in Steuerklasse I/IV – bzw. 40.700 € in Steuerklasse III – nicht übersteigt, beträgt der Soli null. Erst darüber setzt er ein, und auch dann nicht sofort mit vollen 5,5 %: In der Milderungszone wird der Zuschlag auf höchstens 11,9 % des Betrags gedeckelt, um den die Lohnsteuer die Freigrenze überschreitet. So wächst der Soli sanft in den vollen Satz hinein, statt an der Grenze sprunghaft einzusetzen.
In der Praxis bedeutet das: Ein durchschnittliches Angestelltengehalt bleibt weit unter der Freigrenze und ist vollständig vom Soli befreit. Spürbar wird er erst bei deutlich höheren Einkommen.
Kirchensteuer
Die Kirchensteuer zahlt nur, wer Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft ist. Wer keiner solchen Gemeinschaft angehört oder ausgetreten ist, zahlt sie nicht – sie ist also keine allgemeine Abgabe, sondern an die Mitgliedschaft gebunden.
Auch die Kirchensteuer wird nicht auf das Einkommen, sondern auf die Lohnsteuer erhoben, und der Satz hängt vom Bundesland ab. In Bayern und Baden-Württemberg beträgt er 8 % der Lohnsteuer; in den übrigen der sechzehn Bundesländer sind es 9 %. Maßgeblich ist dabei das Bundesland der Betriebsstätte des Arbeitgebers, das im Regelfall mit dem Wohnsitz zusammenfällt.
Kinder: die fiktive Bemessungsgrundlage nach § 51a EStG
Ein Detail, das viele überrascht: Für den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer wird nicht die tatsächlich einbehaltene Lohnsteuer herangezogen, sondern eine niedrigere, «fiktive» Lohnsteuer nach § 51a EStG. Sie wird so berechnet, als hätten die Kinderfreibeträge das Einkommen bereits gemindert – obwohl der laufende Lohnsteuerabzug selbst die Kinderfreibeträge nicht abzieht (dort wirkt stattdessen das Kindergeld).
Für Eltern heißt das: Sobald Kinderfreibeträge zählen, sinkt die Bemessungsgrundlage für Soli und Kirchensteuer – beide Zuschläge fallen also niedriger aus, als ein Blick auf die reine Lohnsteuer vermuten ließe. Ohne Kinder ist die fiktive Bemessungsgrundlage schlicht gleich der Lohnsteuer, und dieser Umweg entfällt.
Der volle Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG beträgt 9.756 € je Kind und Jahr für beide Elternteile zusammen; in den Steuerklassen I und IV zählt die Hälfte davon, in Steuerklasse III der volle Betrag.
Steuerklasse III und das Splitting-Verfahren
Für Verheiratete in Steuerklasse III wird der Tarif nicht direkt auf das zu versteuernde Einkommen angewendet, sondern im Splitting-Verfahren (§ 32a Abs. 5 EStG): Die Steuer wird für die Hälfte des Einkommens nach § 32a berechnet und anschließend verdoppelt. Weil die Formel progressiv ist, ergibt das eine niedrigere Steuer als bei direkter Anwendung – der Vorteil, den die Steuerklasse III abbildet.
Die fünf Tarifzonen
Die Tabelle zeigt die Struktur des § 32a-Tarifs für das zu versteuernde Einkommen (zvE) eines Jahres. Die Beträge und Sätze sind die für 2026 geltenden Tarifwerte aus § 32a EStG; hat sich der Tarif kürzlich geändert, ist das hier möglicherweise noch nicht berücksichtigt, und unsere abschließende Freigabe hat er nicht durchlaufen.
| Zone | zu versteuerndes Einkommen (Jahr) | Grenzsteuersatz |
|---|---|---|
| Nullzone (Grundfreibetrag) | bis 12.348 € | 0 % |
| untere Progressionszone | 12.348 € – 17.799 € | ansteigend |
| obere Progressionszone | 17.799 € – 69.878 € | ansteigend → 42 % |
| Proportionalzone | 69.878 € – 277.825 € | 42 % |
| Spitzen-/Reichensteuerzone | ab 277.825 € | 45 % |