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Rentenhöhe berechnen
Der Monatsbetrag der Rente ist ein Produkt aus vier Faktoren (§ 64 SGB VI). Drei davon stehen im Gesetz oder in der jährlichen Verordnung; den vierten — Ihre persönlichen Entgeltpunkte — kennt nur Ihre Rentenauskunft. Diese Seite rechnet mit Ihrer Zahl und schätzt sie nicht.
Die Rentenformel ist ein Produkt aus vier Faktoren
§ 64 nennt sie vollständig: Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert miteinander vervielfältigt werden. Der Rentenartfaktor beträgt für Renten wegen Alters 1,0000 (§ 67 Nr. 1) — er wird hier nicht weggelassen, weil dieselbe Formel für andere Leistungen andere Werte kennt. Der aktuelle Rentenwert beträgt 42,52 € und gilt für 01.07.2026 – 30.06.2027.
Wo Ihre Entgeltpunkte stehen
Die einzige Zahl, die diese Seite nicht kennen kann, sind Ihre eigenen Entgeltpunkte. Sie stehen in der Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung: § 109 Abs. 4 Nr. 2 verlangt darin ausdrücklich „eine Darstellung über die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte mit der Angabe ihres derzeitigen Wertes“. Die jährliche Renteninformation ist ein anderes Dokument — § 109 Abs. 3 zählt auf, was sie enthalten muss, und die Entgeltpunkte sind dort nicht genannt. Wer noch keine Rentenauskunft erhalten hat, kann sie nach § 109 Abs. 1 Satz 3 beantragen.
Wir schätzen diese Zahl nicht. Ein Lebenslauf von Entgeltpunkten ist ein Verhältnis je Kalenderjahr zum damaligen Durchschnittsentgelt; sie aus einem Gehalt herzuleiten hieße, eine ganze Erwerbsbiografie zu erfinden und das Ergebnis dann als Ihre Rente auszugeben.
Aus Ihrer Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung (§ 109 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI).
Die Rente beginnt nach dem Kalendermonat, in dem Sie dieses Alter vollenden — so formulieren es § 36 Satz 2 und § 77 Abs. 2 Nr. 1.
Monatliche Bruttorente
Tragen Sie Ihre Entgeltpunkte ein, um den Monatsbetrag zu sehen.
Der Zugangsfaktor hat zwei Richtungen
§ 77 Abs. 2 Nr. 2 beschreibt eine Größe mit zwei Ästen. Wird die Rente vorzeitig in Anspruch genommen, sinkt der Zugangsfaktor je Kalendermonat um 0,3 % unter 1,0 (Buchst. a). Wird sie nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen, steigt er je Kalendermonat um 0,5 % darüber (Buchst. b). Der zweite Ast ist die Hälfte, die in Zusammenfassungen am häufigsten fehlt — und § 77 nennt für ihn keine Obergrenze.
Gemessen wird der Abschlag ab dem für Sie maßgebenden Rentenalter, nicht immer ab der Regelaltersgrenze von 67 Jahren: § 77 Abs. 2 Nr. 1 nennt „die Regelaltersgrenze oder ein für den Versicherten maßgebendes niedrigeres Rentenalter“. Der Zuschlag dagegen misst immer ab der Regelaltersgrenze — auch bei einer Rente, deren eigene Altersgrenze darunter liegt.
Das Ergebnis ist ein Bruttobetrag
Was die Formel liefert, ist brutto. Davon werden noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner einbehalten, und die Rente ist steuerpflichtiges Einkommen. Einen Steuersatz nennen wir hier nicht — und das liegt nicht nur daran, dass wir das Einkommensteuergesetz für diese Seiten nicht abgerufen haben: Besteuert wird ein Anteil, der vom Jahr des Rentenbeginns abhängt. Das ist eine Staffel, kein Satz, und einen Satz zu nennen wäre nicht bloß unbelegt, sondern von der falschen Art.
Was wir über künftige Anpassungen nicht sagen
Der aktuelle Rentenwert wird jedes Jahr durch Rechtsverordnung neu festgesetzt; das SGB VI selbst trägt die Zahl nie. Aus dem Verhältnis des jetzigen zum vorigen Rentenwert (1,0424) ergibt sich die diesjährige Anpassung von 4,24 %. Diesen Prozentsatz veröffentlicht die Verordnung nicht — er ist abgeleitet, und wir sagen das, statt ihn als Zitat auszugeben.
Wie der Wert für ein künftiges Jahr zustande kommt, sagen wir hier nicht. § 68 Abs. 1 vervielfältigt den bisherigen Rentenwert mit drei Faktoren: der Lohnentwicklung (Abs. 2) sowie einem Beitragssatzfaktor (Abs. 3) und dem Nachhaltigkeitsfaktor (Abs. 4), die das Ergebnis beide dämpfen. Diese beiden haben wir nicht vollständig abgerufen, und die Anpassung als reine Lohnentwicklung darzustellen würde sie überzeichnen.
Weder eine Mindest- noch eine Höchstrente gibt es. Die verbreiteten „Höchstrente“-Beträge sind eine Folge der Beitragsbemessungsgrenze und einer angenommenen Zahl von Jahren, keine gesetzliche Grenze.