Gehaltswaage

Sozialversicherung

Die deutsche Sozialversicherung umfasst Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung – jeweils bis zur Beitragsbemessungsgrenze und meist paritätisch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt. Die gezeigten Sätze sind die für 2026 geltenden Beitragssätze.

Überblick

Was die Sozialversicherung vom Bruttolohn abzieht

Die deutsche Sozialversicherung besteht aus vier Zweigen: Krankenversicherung (KV), Pflegeversicherung (PV), Rentenversicherung (RV) und Arbeitslosenversicherung (AV). Jeder Zweig hat seinen eigenen Beitragssatz, jeder wird bis zu einer Beitragsbemessungsgrenze erhoben, und jeder wird grundsätzlich paritätisch geteilt: Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen je die Hälfte. Die folgende Übersicht zeigt die geltenden Sätze für den Zeitraum 01.01.2026 - 31.12.2026.

ZweigWer trägtSatz gesamtIhr AnteilBemessungsgrenze
Krankenversicherung (KV)allgemeiner Beitragssatz + durchschnittlicher ZusatzbeitragArbeitgeber + Arbeitnehmer (geteilt)17,5 %8,75 %5.812,50 € mtl.
Pflegeversicherung (PV)Grundsatz; Kinderzahl, Kinderlosigkeit und Sachsen verändern Ihren AnteilArbeitgeber + Arbeitnehmer (geteilt)3,6 %1,8 %–2,4 %5.812,50 € mtl.
Rentenversicherung (RV)gesetzliche Altersvorsorge (1. Säule)Arbeitgeber + Arbeitnehmer (geteilt)18,6 %9,3 %8.450,00 € mtl.
Arbeitslosenversicherung (AV)Versicherung gegen ArbeitslosigkeitArbeitgeber + Arbeitnehmer (geteilt)2,6 %1,3 %8.450,00 € mtl.
Die für den Zeitraum geltenden Sätze. Quellen: §241 SGB V (KV), §55 SGB XI + PBAV 2025 (PV), §158 SGB VI (RV), §341 SGB III (AV); Beitragsbemessungsgrenzen aus der SV-Rechengrößen-Verordnung 2026.

Krankenversicherung – 14,6 % plus Zusatzbeitrag

Die gesetzliche Krankenversicherung erhebt einen bundesweit einheitlichen allgemeinen Beitragssatz von 14,6 %, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte tragen – auf Sie entfallen also 7,3 %. Darüber hinaus erhebt jede Krankenkasse einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag, der ebenfalls hälftig geteilt wird.

Der Rechner arbeitet mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 % (1,45 % für Sie). Wichtig zu wissen: Dieser Durchschnitt ist eine administrative Annahme – eine Rechengröße, mit der die Behörden den Abzug näherungsweise ansetzen. Der tatsächlich erhobene, nach Mitgliedern gewichtete Durchschnitt liegt höher, und der Satz Ihrer konkreten Kasse kann darunter oder darüber liegen. Nehmen Sie den Wert daher als Richtgröße, nicht als den exakten Betrag auf Ihrer Lohnabrechnung.

Zusammen ergibt sich ein Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung von 8,75 % (7,3 % allgemein plus 1,45 % Zusatzbeitrag). Erhoben wird er bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung von 5.812,50 € mtl.; auf den Lohnteil darüber fällt kein weiterer KV-Beitrag an.

Pflegeversicherung – 3,6 % mit drei Sonderregeln

Die Pflegeversicherung hat einen Grundsatz von 3,6 %, doch anders als die übrigen Zweige zerfällt sie nicht in eine simple 50/50-Teilung. Drei Regeln verändern Ihren Anteil, während der Arbeitgeberanteil außerhalb Sachsens fest bei 1,8 % bleibt:

  • Kinderzahl. Ab dem zweiten Kind sinkt Ihr Anteil um 0,25 % je Kind, bis zum fünften Kind – ein Nachlass für die Erziehungsleistung. Der Arbeitgeberanteil bleibt davon unberührt.
  • Kinderlosigkeit. Wer kinderlos und mindestens 23 Jahre alt ist, zahlt einen Zuschlag von 0,6 % – und zwar allein, ohne Beteiligung des Arbeitgebers. Aus 1,8 % (ein Kind) werden so 2,4 %.
  • Sachsen. In Sachsen verschiebt sich die Teilung: Sie tragen 0,5 % mehr, der Arbeitgeber entsprechend weniger (fest 1,3 %). Der Gesamtsatz bleibt gleich – nur die Aufteilung verschiebt sich zu Ihren Lasten.

Die folgende Tabelle zeigt Ihren Anteil je nach Kinderzahl, jeweils außerhalb Sachsens und in Sachsen – abgeleitet aus den geltenden Sätzen. Erhoben wird die Pflegeversicherung bis zur selben Grenze wie die Krankenversicherung, 5.812,50 € mtl.

Ihr PV-Anteil nach Kinderzahl
Kinder (unter 25)Ihr Anteil (außer Sachsen)Ihr Anteil (Sachsen)Gesamtsatz
0 (kinderlos, ab 23)2,4 %2,9 %4,2 %
11,8 %2,3 %3,6 %
21,55 %2,05 %3,35 %
31,3 %1,8 %3,1 %
41,05 %1,55 %2,85 %
5+0,8 %1,3 %2,6 %
Die geltenden Sätze. Die Reduktion je Kind gilt für das 2. bis 5. Kind (§55 Abs. 3 SGB XI); die Werte für 2 und mehr Kinder in Sachsen sind rechnerisch abgeleitet. Grundsatz 3,6 % nach der Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025.

Warum Sachsen anders rechnet

Sachsen ist das einzige Bundesland, in dem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen größeren Teil der Pflegeversicherung tragen. Der Grund ist historisch: Als die Pflegeversicherung eingeführt wurde, wurde bundesweit ein Feiertag gestrichen, um die Arbeitgeber zu entlasten. Sachsen behielt seinen Feiertag (den Buß- und Bettag) – im Gegenzug trägt dort die Arbeitnehmerseite 0,5 % mehr. Der Arbeitgeberanteil ist in Sachsen unabhängig von der Kinderzahl auf 1,3 % festgeschrieben.

Renten- und Arbeitslosenversicherung – die einfachen Zweige

Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung sind die geradlinigsten Posten im ganzen SV-Paket: je ein bundesweit einheitlicher Satz, exakt hälftig geteilt, erhoben bis zur höheren Beitragsbemessungsgrenze.

Die Rentenversicherung – die gesetzliche Altersvorsorge, aus der später Ihre Rente fließt – kostet insgesamt 18,6 %, von denen Sie 9,3 % tragen. Die Arbeitslosenversicherung, die im Fall der Arbeitslosigkeit das Arbeitslosengeld I finanziert, liegt bei 2,6 % insgesamt, davon 1,3 % für Sie. Beide werden bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Renten- und Arbeitslosenversicherung von 8.450,00 € mtl. berechnet – deutlich höher als die Grenze für Kranken- und Pflegeversicherung.

Beitragsbemessungsgrenzen

Bis zu welchem Lohn Beiträge anfallen

Kein Zweig der Sozialversicherung wird auf einen unbegrenzten Lohn erhoben. Oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) bleibt der übersteigende Lohnteil beitragsfrei – der Beitrag steigt also nicht weiter, egal wie hoch der Bruttolohn ist. Es gibt zwei Grenzen: eine niedrigere für Kranken- und Pflegeversicherung und eine höhere für Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Wer über der jeweiligen Grenze verdient, zahlt in diesem Zweig einen gedeckelten Höchstbeitrag; der Prozentsatz „greift“ nur bis zur Grenze. Deshalb sinkt die SV-Belastung in Prozent des Bruttolohns, sobald der Lohn die Grenzen übersteigt.

Zweigmonatlichjährlich
Kranken- + Pflegeversicherung5.812,50 €69.750 €
Renten- + Arbeitslosenversicherung8.450,00 €101.400 €
Werte aus der SV-Rechengrößen-Verordnung 2026 (bundeseinheitlich; die Jahreswerte sind das Zwölffache der Monatswerte).
Für den Nettolohn

Was bleibt unterm Strich hängen

Unterhalb aller Bemessungsgrenzen summieren sich die Arbeitnehmeranteile zu einem spürbaren Block. Für eine kinderlose Person außerhalb Sachsens ergeben die geltenden Sätze einen SV-Anteil von rund 21,75 % des Bruttolohns – also grob ein Fünftel, bevor überhaupt Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag oder Kirchensteuer abgezogen sind.

Mit Kindern fällt der Pflegeanteil, in Sachsen steigt er, und oberhalb der Grenzen sinkt der prozentuale Gesamtabzug. Die genaue Zahl hängt also von Ihrer Situation ab – genau das rechnet der Brutto-Netto-Rechner für Sie aus. Die hier gezeigten Sätze folgen den auf dieser Seite zitierten Quellen; hat sich eine Regel kürzlich geändert, ist das möglicherweise noch nicht berücksichtigt, und keine von ihnen hat unsere abschließende Freigabe durchlaufen.

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