Gehaltswaage

Steuerklassen

Die Steuerklasse bestimmt, wie viel Lohnsteuer der Arbeitgeber monatlich einbehält. Deutschland kennt sechs Klassen (I bis VI); derzeit rechnet der Rechner die Klassen I, III und IV – die übrigen sind für eine spätere Ausbaustufe vorgesehen und werden hier erläutert.

Wofür die Steuerklasse da ist

Die Steuerklasse (genauer: die Lohnsteuerklasse) ist eine Regel für den monatlichen Abzug, nicht für die endgültige Steuer. Sie legt fest, welche Freibeträge Ihr Arbeitgeber bereits im laufenden Monat in die einbehaltene Lohnsteuer einrechnet – den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 € im Jahr), den Sonderausgaben-Pauschbetrag (36 €) und, je nach Klasse, weitere Beträge. Aus diesen Freibeträgen und dem Tarif des § 32a EStG ergibt sich, wie viel jeden Monat vom Bruttolohn abgeht.

Entscheidend und oft missverstanden: Die Steuerklasse verschiebt vor allem, wann Sie zahlen, nicht wie viel ein Haushalt über das Jahr trägt. Zu viel oder zu wenig einbehaltene Lohnsteuer wird bei der Veranlagung verrechnet. Eine niedrig abziehende Klasse bedeutet also nicht automatisch weniger Steuer – sie bedeutet zunächst nur ein höheres Netto im Monat, das später ausgeglichen wird.

Die sechs Klassen im Überblick

Deutschland kennt sechs Lohnsteuerklassen. Sie unterscheiden sich darin, welche Freibeträge in den monatlichen Abzug einfließen und nach welchem Muster der Tarif angewendet wird.

  • Klasse I – für Ledige, dauerhaft Getrennte und Verwitwete ohne weitere Vergünstigung. Der einfache Grundtarif mit dem Grundfreibetrag (12.348 €).
  • Klasse II – wie I, zusätzlich mit dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (4.260 € im Jahr, § 24b EStG) für Alleinerziehende mit Kind im Haushalt.
  • Klasse III – für den allein oder hauptverdienenden Ehepartner. Sie wendet das Ehegattensplitting an, sodass der Grundfreibetrag faktisch doppelt zählt; sie ist stets mit der Klasse V des anderen Partners gepaart.
  • Klasse IV – für Ehepartner, die ähnlich viel verdienen. Jeder wird nach dem einfachen Grundtarif besteuert – ohne Verdopplung des Grundfreibetrags, also genau wie Klasse I.
  • Klasse V – das Gegenstück zu III für den geringer verdienenden Partner, mit einer eigenen Formel nach § 39b EStG.
  • Klasse VI – für das zweite und jedes weitere Dienstverhältnis. Ohne Freibeträge, damit der höchste monatliche Abzug.

III und IV: warum das Splitting den Unterschied macht

Der auffälligste Unterschied im Rechner liegt zwischen Klasse III und Klasse IV – und er hat genau einen Grund: das Ehegattensplitting. In Klasse III wird der Tarif des § 32a EStG auf die Hälfte des Einkommens angewendet und das Ergebnis anschließend verdoppelt (im § 39b-Verfahren der Faktor KZTAB). Das macht den Grundfreibetrag faktisch doppelt wirksam: 24.696 € statt 12.348 €. Auch die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag verdoppelt sich entsprechend (40.700 € gegenüber 20.350 €).

Klasse IV verzichtet auf diese Verdopplung. Sie wendet denselben einfachen Grundtarif an wie Klasse I, mit dem Grundfreibetrag ein einziges Mal (12.348 €). In der monatlichen Abzugsformel sind Klasse IV und Klasse I daher deckungsgleich – derselbe Lohn ergibt dieselbe Lohnsteuer.

Ein Beispiel aus dem Rechner. Bei einem Bruttolohn von 3.500 € im Monat behält der Arbeitgeber in Klasse I und in Klasse IV jeweils 406 € Lohnsteuer ein – das Netto beträgt 2.333 €. In Klasse III sind es bei gleichem Brutto nur 110 € Lohnsteuer, das Netto steigt auf 2.629 €. Gleicher Lohn, unterschiedlicher monatlicher Abzug – allein durch das Splitting.

Der niedrigere Abzug in Klasse III ist für den Haushalt aber nur dann sachgerecht, wenn der andere Partner in Klasse V steht: Die Kombination III/V verschiebt Steuer in die laufende Abrechnung des Hauptverdieners und gleicht sie beim (dann verpflichtenden) Jahresausgleich wieder aus. Lesen Sie das höhere Monatsnetto in Klasse III deshalb nicht als «weniger Steuer», sondern als eine andere Verteilung über das Jahr.

Was der Rechner rechnet – und was nicht

Im Rechner können Sie über den Steuerklasse-Wähler alle sechs Klassen sehen, berechnet werden derzeit aber die Klassen I, III und IV. Die Klassen II, V und VI sind im Wähler sichtbar, aber deaktiviert; ein Hinweis erklärt, dass sie hier noch nicht gerechnet werden.

Klasse II ist zurückgestellt, weil sie den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (4.260 € im Jahr, § 24b EStG) als zusätzlichen Freibetrag in den Abzug einbauen muss – ein Schritt, den diese Ausbaustufe noch nicht abbildet. Die Klassen V und VI folgen einer eigenen Formel nach § 39b EStG – V mit einer Mindeststeuer und eigenen Eckwerten, VI ganz ohne Freibeträge – also einer grundlegend anderen Berechnung als der einfache Tarif (I/IV) und das Splitting (III). Sie sind deshalb bewusst nicht Teil von v1.

Unterhalb der Midijob-Obergrenze (2.000 €) rechnet der Rechner grundsätzlich nicht: Minijob und Übergangsbereich (Midijob) haben eigene Beitragsregeln. Statt einer falschen Zahl zeigt er dort eine ruhige Erläuterung und verweist auf die Seite zu Minijob und Midijob. Die gewählte Klasse berechnen Sie oben im Brutto-Netto-Rechner.

Häufige Fragen