Gehaltswaage

Früher in Rente

Vor der Regelaltersgrenze führen drei im SGB VI geregelte Altersrenten in den Ruhestand. Sie teilen weder ihre Wartezeit noch ihre Altersgrenze — und eine von ihnen kostet überhaupt keinen Abschlag.

Drei Wege, und sie sind nicht gleich teuer

Vor der Regelaltersgrenze von 67 Jahren führen drei eigenständige Altersrenten in den Ruhestand. Sie unterscheiden sich in der Wartezeit, in der Altersgrenze — und darin, ob § 77 überhaupt einen Abschlag erhebt.

Die drei Altersrenten neben der Regelaltersrente
RentenartWartezeitAbschlag je Monat
Altersrente für langjährig VersicherteSGB VI § 36 (Übergang: § 236)420 Monate Wartezeit (35 Jahre)0,3 %
Altersrente für besonders langjährig VersicherteSGB VI § 38 (Übergang: § 236b)540 Monate Wartezeit (45 Jahre)kein Abschlag
Altersrente für schwerbehinderte MenschenSGB VI § 37 (Übergang: § 236a)420 Monate Wartezeit (35 Jahre)0,3 %

„Rente mit 63“ ist nicht die ganze Regel

§ 36 Satz 2 nennt für langjährig Versicherte die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 63. Lebensjahres, und diese Zahl wird überall wiederholt. Sie ist die feste Regel — aber sie gilt erst für die ab 1964 Geborenen. Für die Jahrgänge davor steht in § 236 Abs. 3 eine eigene Tabelle, und die läuft in die andere Richtung: sie senkt die Altersgrenze.

Altersrente für langjährig Versicherte: frühestmöglicher Beginn nach Geburtszeitraum (§ 236 Abs. 3 SGB VI; darüber hinaus § 36 Satz 2)
GeborenVorzeitig möglich ab
vor dem 1. Januar 1948(Zeile vor der Tabelle)63 Jahre
1. Januar 1948 – 29. Februar 194862 Jahre und 11 Monate
1. März 1948 – 30. April 194862 Jahre und 10 Monate
1. Mai 1948 – 30. Juni 194862 Jahre und 9 Monate
1. Juli 1948 – 31. August 194862 Jahre und 8 Monate
1. September 1948 – 31. Oktober 194862 Jahre und 7 Monate
1. November 1948 – 31. Dezember 194862 Jahre und 6 Monate
1. Januar 1949 – 28. Februar 194962 Jahre und 5 Monate
1. März 1949 – 30. April 194962 Jahre und 4 Monate
1. Mai 1949 – 30. Juni 194962 Jahre und 3 Monate
1. Juli 1949 – 31. August 194962 Jahre und 2 Monate
1. September 1949 – 31. Oktober 194962 Jahre und 1 Monat
1. November 1949 – 31. Dezember 194962 Jahre
1950 – 196362 Jahre
ab dem 1. Januar 1964(feste Altersgrenze des Gesetzes)63 Jahre

Diese Tabelle läuft in die andere Richtung als alle übrigen: sie SENKT die Altersgrenze. Die Jahrgänge 1948 und 1949 rücken monatsweise nach unten, und die Jahrgänge 1950 bis 1963 dürfen mit 62 beginnen — ein volles Jahr früher als die Jahrgänge nach ihnen, für die wieder die feste Grenze von 63 nach § 36 Satz 2 gilt. Die ungeminderte Altersgrenze dieser Rente bleibt davon unberührt: sie ist die Regelaltersgrenze (§ 36 Satz 1).

Daraus folgt der Punkt, den Übersichtsdarstellungen regelmäßig verfehlen: Die Jahrgänge, die die letzte Zeile der Tabelle erfasst, dürfen diese Rente bereits mit 62 Jahren beginnen — also 12 Monate früher als die Jahrgänge nach ihnen, die erst ab 63 Jahren beginnen können. Wer diesen Jahrgängen die pauschale 63 nennt, nennt ihnen eine Zahl, die gegen sie falsch ist. Die ungeminderte Altersgrenze dieser Rente bleibt davon unberührt: sie ist nach § 36 Satz 1 die Regelaltersgrenze, und von dort aus wird der Abschlag gerechnet.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte: kein Abschlag — kein Abschlag von null Prozent

Diese Rente verlangt 540 Monate Wartezeit (45 Jahre) und beginnt mit 65 Jahren, also zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze. Trotzdem wird sie nicht gemindert. Das ist kein erlassener Abschlag: § 77 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a mindert eine Rente, die „vorzeitig in Anspruch genommen“ wird — und § 38 ist keine vorzeitig in Anspruch genommene andere Rente, sondern eine eigene Altersrente mit eigener Altersgrenze. Die mindernde Vorschrift greift hier gar nicht. Wer stattdessen „0 % Abschlag“ liest, liest eine andere Behauptung als die des Gesetzes.

Eine vorzeitige Inanspruchnahme sieht § 38 im Übrigen überhaupt nicht vor. Diese Rente hat nur eine Altersgrenze, und § 236b hebt genau diese eine an:

Altersrente für besonders langjährig Versicherte: Altersgrenze nach Geburtsjahrgang (§ 236b Abs. 2 SGB VI; darüber hinaus § 38 Nr. 1)
GeborenAltersgrenze
vor dem 1. Januar 1953(Zeile vor der Tabelle)63 Jahre
195363 Jahre und 2 Monate
195463 Jahre und 4 Monate
195563 Jahre und 6 Monate
195663 Jahre und 8 Monate
195763 Jahre und 10 Monate
195864 Jahre
195964 Jahre und 2 Monate
196064 Jahre und 4 Monate
196164 Jahre und 6 Monate
196264 Jahre und 8 Monate
196364 Jahre und 10 Monate
ab dem 1. Januar 1964(feste Altersgrenze des Gesetzes)65 Jahre

Diese Rente hat nur EINE Altersgrenze, keine ungeminderte und keine vorzeitige daneben: § 38 sieht eine vorzeitige Inanspruchnahme gar nicht vor. Deshalb hebt die Tabelle die einzige Grenze an, die es gibt.

Warum 45 Jahre nicht 35 Jahre plus zehn sind

Beide Wartezeiten werden in Kalendermonaten gemessen, aber sie zählen nicht dieselben Monate. Auf die 35 Jahre rechnet § 51 Abs. 3 alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten an. Auf die 45 Jahre rechnet § 51 Abs. 3a einen deutlich engeren Kreis an — im Wesentlichen Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, Berücksichtigungszeiten und bestimmte Leistungszeiten — und schließt Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn ausdrücklich aus, sofern der Betrieb nicht insolvent wurde oder aufgegeben hat. Zwei Versicherte mit gleich vielen Monaten können deshalb die eine Wartezeit erfüllen und die andere verfehlen.

Schwerbehinderte Menschen: zwei Altersgrenzen, drei Jahre auseinander

§ 37 verlangt 420 Monate Wartezeit (35 Jahre) und dass bei Rentenbeginn eine Anerkennung als schwerbehinderter Mensch vorliegt. Die Rente beginnt ungemindert mit 65 Jahren und kann vorzeitig ab 62 Jahren in Anspruch genommen werden. § 236a Abs. 2 hebt beide Grenzen im Gleichschritt an.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen: beide Altersgrenzen nach Geburtszeitraum (§ 236a Abs. 2 SGB VI; darüber hinaus § 37)
GeborenUngeminderte Rente abVorzeitig möglich ab
vor dem 1. Januar 1952(Zeile vor der Tabelle)63 Jahre60 Jahre
1. Januar 1952 – 31. Januar 195263 Jahre und 1 Monat60 Jahre und 1 Monat
1. Februar 1952 – 29. Februar 195263 Jahre und 2 Monate60 Jahre und 2 Monate
1. März 1952 – 31. März 195263 Jahre und 3 Monate60 Jahre und 3 Monate
1. April 1952 – 30. April 195263 Jahre und 4 Monate60 Jahre und 4 Monate
1. Mai 1952 – 31. Mai 195263 Jahre und 5 Monate60 Jahre und 5 Monate
1. Juni 1952 – 31. Dezember 195263 Jahre und 6 Monate60 Jahre und 6 Monate
195363 Jahre und 7 Monate60 Jahre und 7 Monate
195463 Jahre und 8 Monate60 Jahre und 8 Monate
195563 Jahre und 9 Monate60 Jahre und 9 Monate
195663 Jahre und 10 Monate60 Jahre und 10 Monate
195763 Jahre und 11 Monate60 Jahre und 11 Monate
195864 Jahre61 Jahre
195964 Jahre und 2 Monate61 Jahre und 2 Monate
196064 Jahre und 4 Monate61 Jahre und 4 Monate
196164 Jahre und 6 Monate61 Jahre und 6 Monate
196264 Jahre und 8 Monate61 Jahre und 8 Monate
196364 Jahre und 10 Monate61 Jahre und 10 Monate
ab dem 1. Januar 1964(feste Altersgrenze des Gesetzes)65 Jahre62 Jahre

§ 236a Abs. 2 ist eine vierspaltige Tabelle und beide Altersspalten gehören zusammen: die linke ist die Grenze für die ungeminderte Rente, die rechte die früheste Inanspruchnahme. Sie steigen im Gleichschritt, drei Jahre auseinander. Der Abschlag wird von der LINKEN Spalte aus gerechnet, nicht von der Regelaltersgrenze — § 77 Abs. 2 Nr. 1 nennt ausdrücklich auch „ein für den Versicherten maßgebendes niedrigeres Rentenalter“.

Für diese Rente wird der Abschlag nicht ab der Regelaltersgrenze gerechnet, sondern ab ihrer eigenen ungeminderten Altersgrenze: § 77 Abs. 2 Nr. 1 nennt ausdrücklich „die Regelaltersgrenze oder ein für den Versicherten maßgebendes niedrigeres Rentenalter“, und § 37 Satz 1 Nr. 1 nennt ein solches. Der Unterschied ist keine Feinheit: Er beträgt zwei volle Jahre Abschlag.

Was als Schwerbehinderung gilt, bestimmt das SGB IX. Dieses Buch haben wir für diese Seiten nicht abgerufen; ob eine bestimmte Anerkennung darunter fällt, können Sie dieser Seite deshalb nicht entnehmen.

Der Abschlag ist dauerhaft

Wo ein Abschlag anfällt, beträgt er 0,3 % je Kalendermonat (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a). Er mindert nicht eine Übergangszeit, sondern die Entgeltpunkte selbst: nach § 77 Abs. 3 Satz 1 bleibt der frühere Zugangsfaktor für diese Punkte maßgebend, die Rente steigt mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze also nicht wieder an. Eine Obergrenze für die Summe der Abschläge nennt § 77 nicht — begrenzt wird sie allein dadurch, wie früh die jeweilige Rente überhaupt offensteht.

Ob Sie eine dieser Wartezeiten erfüllen, prüft diese Seite nicht. Wie sich ein Abschlag auf den Betrag auswirkt, rechnet Rentenhöhe berechnen.