Gehaltswaage

Gesetzlicher Mindestlohn

Anders als Österreich hat Deutschland einen bundesweit einheitlichen gesetzlichen Mindestlohn je Zeitstunde. Diese Seite erläutert, wie der Mindestlohn festgelegt und angepasst wird; der gezeigte Betrag ist der für 2026 geltende Stundensatz.

Deutschland hat einen gesetzlichen Mindestlohn

Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein bundesweit einheitlicher gesetzlicher Mindestlohn. Er ist im Mindestlohngesetz (MiLoG) geregelt und wird als Bruttobetrag je Zeitstunde festgelegt, also als Lohn pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Diese Untergrenze gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig davon, in welcher Branche oder in welchem Bundesland sie arbeiten und welche Staatsangehörigkeit sie haben.

Damit unterscheidet sich Deutschland deutlich von Österreich: Dort gibt es keinen gesetzlichen Mindestlohn, die Lohnuntergrenzen werden Branche für Branche in den Kollektivverträgen ausgehandelt. In Deutschland dagegen genügt ein Blick ins Gesetz, um den allgemeinen Mindestlohn zu kennen. Branchen- und tarifvertragliche Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz können darüber liegen; sie gehen dem allgemeinen Mindestlohn nur vor, wenn sie nicht niedriger sind (§ 1 Abs. 3 MiLoG).

Aktueller Satz

Der aktuelle Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt 13,90 € brutto je Zeitstunde (ab 2026). Für das Jahr 2027 ist bereits ein weiterer Schritt auf 14,60 € festgelegt. Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 2 MiLoG in Verbindung mit MiLoV5 (BGBl. 2025 I Nr. 268; Berichtigung Nr. 312) §1.

Gültig abBrutto je ZeitstundeRechtsgrundlage
1. Januar 202512,82 €MiLoV4 (BGBl. 2023 I Nr. 321)
1. Januar 2026 (aktuell)13,90 €MiLoV5 (BGBl. 2025 I Nr. 268; Berichtigung Nr. 312) §1
1. Januar 202714,60 €MiLoV5 (BGBl. 2025 I Nr. 268; Berichtigung Nr. 312) §1

Die Beträge stammen aus dem Mindestlohngesetz und den zugehörigen Verordnungen; hat sich eine davon kürzlich geändert, ist das hier möglicherweise noch nicht berücksichtigt, und keiner der Beträge hat unsere abschließende Freigabe durchlaufen.

Mindestlohnkommission

Wie der Mindestlohn festgelegt und angepasst wird

Die Höhe des Mindestlohns steht nicht dauerhaft fest im Gesetz. § 1 Abs. 2 MiLoG nennt lediglich einen historischen Ausgangswert und ist eine Ermächtigungsvorschrift: Der Betrag wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert, und zwar auf Vorschlag der Mindestlohnkommission.

Die Mindestlohnkommission ist ein ständiges, unabhängiges Gremium. Sie wird alle fünf Jahre neu berufen und besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, sechs stimmberechtigten Mitgliedern aus den Reihen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie zwei beratenden wissenschaftlichen Mitgliedern ohne Stimmrecht (§ 4 MiLoG). Sie entscheidet in der Regel alle zwei Jahre über eine Anpassung und wägt dabei ab zwischen dem Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, fairen Wettbewerbsbedingungen, der Beschäftigung und einer Orientierung an der nachlaufenden Tarifentwicklung (§ 9 MiLoG).

Aus dem Vorschlag wird eine Rechtsverordnung; sie bedarf keiner Zustimmung des Bundesrats und tritt zu dem in der Entscheidung genannten Datum in Kraft (§ 11 MiLoG). Weil eine einzige Entscheidung die Anhebung für mehrere kommende Jahre zugleich festlegen kann, können mehrere Stufen (etwa aufeinanderfolgende Jahresschritte) bereits feststehen, obwohl sie erst künftig gelten. Genau das zeigt die Tabelle oben.

Für wen der Mindestlohn nicht gilt

Der Grundsatz lautet: Der Mindestlohn gilt für alle. Das Gesetz nennt aber in § 22 MiLoG einige eng umgrenzte Ausnahmen. Wichtig ist, sie genau zu lesen, denn eine verkürzte Merkregel führt schnell in die Irre. So sind nicht einfach alle unter 18-Jährigen ausgenommen, sondern nur Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Die einzelnen Ausnahmen (Jugendliche, Auszubildende und Ehrenamtliche, zuvor Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten sowie bestimmte Praktika) sind in den häufigen Fragen weiter unten jeweils mit der genauen Fundstelle erläutert.

Ein Stundenlohn, kein Monatslohn

Das Mindestlohngesetz legt ausschließlich einen Betrag je Zeitstunde fest, niemals einen Monatslohn. Ein monatlicher Vollzeitbetrag ist immer nur eine Hilfsrechnung: der Stundensatz multipliziert mit den vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden. Wie hoch dieser Monatswert ausfällt, hängt deshalb allein von der vereinbarten Wochenarbeitszeit ab, nicht vom Gesetz. Deswegen nennt diese Seite bewusst keinen festen Mindest-Monatslohn: Es gibt keinen, den man verlässlich angeben könnte.

Für die Auszahlung gilt eine klare Frist: Der Lohn für die in einem Monat geleisteten Stunden ist spätestens am letzten Bankarbeitstag des folgenden Monats fällig (§ 2 Abs. 1 MiLoG). Vereinbarungen, die den Mindestlohn unterschreiten, sind unwirksam; ein einmal entstandener Anspruch lässt sich nur durch einen gerichtlichen Vergleich aufgeben (§ 3 MiLoG).

Kein Zusammenhang mit einer Abfindung

Der Mindestlohn ist ein laufender Anspruch auf Lohn für geleistete Arbeitsstunden – er hat nichts mit einer Zahlung bei einer Kündigung zu tun. Ob und in welcher Höhe eine Abfindung überhaupt in Frage kommt, richtet sich nach ganz anderen Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes – und, anders als beim Mindestlohn, gibt es dort keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch.

Häufige Fragen

Mindestlohn: häufige Fragen

Quelle: Mindestlohngesetz (MiLoG), zuletzt eingesehen auf gesetze-im-internet.de am 22.07.2026.

Die gezeigten Beträge sind die geltenden Sätze aus der oben zitierten Quelle. Hat sich die Verordnung kürzlich geändert, ist das hier möglicherweise noch nicht berücksichtigt, und keiner der Beträge hat unsere abschließende Freigabe durchlaufen – maßgeblich ist die zitierte Fassung des Gesetzes.