Gehaltswaage

Weihnachtsgeld

Weihnachtsgeld ist in Deutschland eine freiwillige oder tariflich vereinbarte Sonderzahlung und wird als «sonstiger Bezug» nach § 39b Abs. 3 EStG mit dem individuellen Grenzsteuersatz besteuert – nicht begünstigt wie Österreichs 13./14. Gehalt. Diese Seite erklärt den Unterschied.

Kein gesetzliches Weihnachtsgeld – und kein begünstigter Steuersatz§ 39b Abs. 3 EStG

Zwei Dinge überraschen viele, die neu in Deutschland arbeiten. Erstens: Weihnachtsgeld ist keine gesetzliche Pflicht. Es ist eine freiwillige oder tariflich vereinbarte Sonderzahlung; ob Sie es bekommen, hängt allein von Ihrem Arbeitsvertrag oder einem geltenden Tarifvertrag ab – nicht vom Gesetz.

Zweitens: Selbst wenn es gezahlt wird, erhält es keinen günstigeren Steuersatz. Weihnachtsgeld gilt als «sonstiger Bezug» und wird mit Ihrem ganz normalen Grenzsteuersatz belastet – dem Satz, der auch für den obersten Teil Ihres übrigen Einkommens gilt. Es gibt in Deutschland weder ein vorgeschriebenes dreizehntes Gehalt noch einen eigenen, milderen Tarif dafür.

Der Unterschied zu Österreich

Dieser Punkt ist der schärfste Unterschied zwischen dem deutschen und dem österreichischen Lohnsystem – und er fällt genau umgekehrt aus, als man vermuten könnte. In Österreich sind das 13. und 14. Gehalt (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) fest eingeplant: Nahezu jede und jeder Beschäftigte erwartet sie, und sie werden – im Rahmen des sogenannten Jahressechstels – mit einem eigenen, deutlich niedrigeren Festsatz besteuert. Ein österreichischer Rechner, der sie ausließe, wirkte kaputt.

Deutschland hat beides nicht: keinen gesetzlichen Anspruch auf ein 13. Gehalt und keine begünstigte Besteuerung dafür. Wo Österreich eine planbare, steuerlich bevorzugte Sonderzahlung kennt, behandelt Deutschland dieselbe Zahlung als gewöhnlichen sonstigen Bezug zum vollen Grenzsteuersatz. Deshalb kann ein deutscher Monatsrechner einen sauberen Nettolohn zeigen, ohne das Weihnachtsgeld mitzurechnen – es ist hier kein fester Bestandteil des Systems, sondern eine vertragliche Zusatzleistung.

Wie ein sonstiger Bezug besteuert wird

Ein «sonstiger Bezug» ist eine Zahlung, die nicht zum laufenden Monatslohn gehört, sondern einmalig anfällt – Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, eine Prämie oder eine Nachzahlung. Für den Lohnsteuerabzug wird ein solcher Bezug nicht einfach zum Monatslohn addiert. Stattdessen schreibt § 39b Abs. 3 EStG ein eigenes Verfahren vor:

  • Hochrechnen. Der Arbeitgeber ermittelt Ihren voraussichtlichen Jahresarbeitslohn – den laufenden Lohn aufs Jahr gerechnet.
  • Zweimal rechnen. Er berechnet die Jahreslohnsteuer einmal ohne und einmal mit dem Weihnachtsgeld.
  • Differenz nehmen. Die Differenz beider Beträge ist die Lohnsteuer, die auf das Weihnachtsgeld einbehalten wird.

Das Ergebnis: Das Weihnachtsgeld wird oben auf Ihr übriges Jahreseinkommen gesetzt und mit Ihrem Grenzsteuersatz belastet – dem Satz auf jeden zusätzlich verdienten Euro. Bei höheren Einkommen kann das bis zum Spitzensteuersatz von 42 % reichen; oberhalb der Reichensteuergrenze von 277.825 € greift der Höchstsatz von 45 %. Weil die Lohnsteuer die Bemessungsgröße ist, fallen auf denselben Bezug auch der Solidaritätszuschlag (5,5 % der Lohnsteuer, oberhalb seiner Freigrenze) und – bei Kirchenmitgliedschaft – die Kirchensteuer (8 % in Bayern und Baden-Württemberg, sonst 9 %) an. Ein gesonderter, niedrigerer «Weihnachtsgeld-Tarif» existiert nicht: Es ist derselbe progressive Tarif, nur angewandt auf eine Einmalzahlung.

Warum dieser Rechner das Weihnachtsgeld nicht berechnetNicht berechnet

Das Verfahren nach § 39b Abs. 3 EStG braucht eine Eingabe, die ein reiner Monatsrechner nicht kennt: den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn. Ohne diese Größe lässt sich die Steuer auf das Weihnachtsgeld nicht ehrlich bestimmen – das Ergebnis hängt davon ab, wie viel Sie im ganzen Jahr sonst verdienen.

Wir haben das Verfahren belegt, aber bewusst nicht ausprogrammiert und nicht durchgerechnet. Wir zeigen lieber keine Zahl als eine falsche. Der Monatsrechner auf der Startseite berechnet deshalb Ihren laufenden Monatslohn; das Weihnachtsgeld erklärt diese Seite, statt es zu beziffern. Eine Berechnung des sonstigen Bezugs ist ein möglicher Ausbauschritt für eine spätere Version.

Und die Sozialversicherung?

Neben der Steuer fallen auf eine Einmalzahlung grundsätzlich auch Sozialversicherungsbeiträge an – begrenzt durch die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen von Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Für Einmalzahlungen gelten dabei eigene Regeln (etwa zur Zuordnung des Beitrags), die hier nicht im Detail aufgearbeitet sind. Sie sind bewusst weder abgebildet noch berechnet; die Angabe bleibt allgemein und ist kein Ersatz für die konkrete Lohnabrechnung Ihres Arbeitgebers.

Häufige Fragen